Voruntersuchung

Sobald der Befehl zur Einleitung eines Verfahrens ergangen war, führten die Justizbehörden eine Untersuchung durch. Diese beschränkte sich jedoch auf die Aufnahme der Zeugenaussagen – darunter oft an erster Stelle diejenigen der Kläger und Klägerinnen. Dieses Vorgehen sollte angeblich «im Geheimen» geschehen, was jedoch kaum je zutraf. Zum einen wusste das ganze Dorf davon, wenn den Obrigkeiten eine Beschwerde vorlag, zum anderen boten diese die Zeugen meistens in den Hauptort der Herrschaft auf und es kam vor, dass die «Hexe» sie auf dem Weg dorthin begleitete, um sie unterwegs von ihrer Unschuld zu überzeugen! Die Geheimhaltung bezog sich lediglich darauf, dass die Zeugen und Zeuginnen getrennt voneinander befragt wurden und schwören mussten, niemandem von ihrer Aussage zu erzählen. Ab dem 17. Jahrhundert versuchte der Hofrat die Missbräuche einzuschränken: Er wies die Vögte an, zweifelhafte Anzeigen zurückzuweisen und die Zeugen über die Möglichkeit von schwerwiegenden Folgen ihrer Aussagen zu belehren. Als weitere wirksame Massnahme erwies sich der Hinweis, dass Zeugen und Zeuginnen sowie Kläger und Klägerinnen die Kosten für die Überprüfung unbegründeter Vorwürfe zurückerstatten mussten.

Mehr zum Thema: Beispiele zur Aufnahme von «Zeugenaussagen»: PCrim E 223-2 (dt.) und 3 (fr.). Anweisungen des Rats an den Vogt von Zwingen, 1632: B 168/19-18 (auf dt.), Anweisungen an den Vogt von Erguel: PCrim E?. Abmahnung von Denunzianten: B 168/19-24-3, S. 1.

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