Teufelsmal

Beim Eingehen des Paktes mit einer Hexe, hinterlässt der Teufel auf ihrem Körper angeblich ein Zeichen, das als unempfindlich gilt. Das Auffinden dieses Males war ein wichtiger Bestandteil des Verhörs der Hexe und fand unmittelbar vor der Folter statt. Zu deren Vorbereitung wurde die Angeklagte ausgezogen – ihre Haare oft abrasiert – und mit einem Sack oder Hemd bekleidet sowie gefesselt. Die Auffindung des Teufelsmals fand während dieser Handlungen statt (siehe «Nadelprobe durch den Henker»). Fiel sie erfolgreich aus, so war die Meinung der Behörden gemacht. Wenn die Unglückliche trotzdem ungeständig blieb, ordneten sie ohne zu zögern die Folter an. Manchmal leugnete die Frau trotzdem weiter, wie im Fall von Marguerite Frantz aus Cornol, die 1595 mangels Geständnis in die Freiheit entlassen wurde. Die Entdeckung eines Teufelsmals stellte demnach nicht einen absoluten Schuldbeweis dar. Merkwürdigerweise kam es auch vor, dass Richter selbst nach dem Geständnis einer Verdächtigen auf der Feststellung eines Teufelsmals bestanden. So geschehen 1666 im Falle von Anne Ramser aus Pieterlen – allerdings vergeblich, was sie jedoch nicht vor dem Scheiterhaufen bewahrte. 1594 gaben die Behörden eine Skizze des Teufelsmals der Thine Bossat aus Chevenez zu Protokoll…. Aber oha! Sie entdeckten daraufhin noch ein zweites! Da es nunmal nicht mehr als ein Zeichen des Teufels am selben Körper geben konnte, sahen sie darin eine List des Leibhaftigen, der sie in die Irre führen wollte.

Mehr zum Thema: Entdeckung des Teufelsmals bei Blaise Donzel, Les Breuleux: B 168/19-20.4, S. 1 unten und S. 2 oben. Der Fall der Marguerite Frantz: B 168/14-35.3, S. 9. Eine weitere Geständnisverweigerung: B 168/16-5.1, S. 3. Anne Ramser: PCrim E 332-13. Skizze des Teufelsmals der Thinne Bossat: B 168/14-24.2, S. 6, Z. 33, Entdeckung des zweiten Teufelsmals: ebd. S. 7

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