Urfehde
Wenn die Schuld der angeklagten Person in einem Strafverfahren formal nicht bewiesen werden konnte, durfte diese auch nicht einem Strafprozess unterzogen werden, sondern wurde freigelassen (siehe «Freilassung»). Zuerst musste sie aber eine sogenannte Urfehde schwören. Dabei handelte es sich um einen Eid, der dazu verpflichtete, von jeglicher Rache gegenüber den fürstbischöflichen Behördenvertretern, den Anklägerinnen und Anklägern sowie den Belastungszeuginnen und -zeugen abzusehen. Der Schwur konnte auch andere Auflagen enthalten, darunter meist die Abgeltung der Kosten für die Inhaftierung oder das Begleichen einer Busse. Die der Hexerei beschuldigten Frauen mussten ausserdem öfters schwören, keinen Zank mit den Nachbarn anzufangen, bei einem Jesuitenpater oder ihrem Pfarrer die Beichte abzulegen oder gar eine Wallfahrt zu anzutreten (für Katholikinnen). Und noch schlimmer: Häufig wurden sie in Hausarrest gesetzt oder verbannt, was einer sehr schweren Strafe gleichkam, auch wenn sie sicherlich dem Scheiterhaufen vorzuziehen war.
Mehr zum Thema: Beispiele von Urfehden: B 168/14-34, B 168/16-42.4, PCrim E 300-79, PCrim Dt 58.