Freilassung

Einigen Angeklagten gelang es – durch grosse moralische Stärke und bemerkenswerte körperliche Ausdauer – die Folter zu überstehen, ohne die ihnen zur Last gelegten Verbrechen zu gestehen. In anderen, äusserst seltenen Fällen kam es auch vor, dass Vertreter der Obrigkeit von der Folter absahen, weil die Angeschuldigte schwanger oder bei schlechter Gesundheit war, was die Befürchtung weckte, sie könnte es nicht überleben (siehe «Folter»). Die auf solche Weise verschonten Frauen gaben während des Verhörs natürlich keine Geständnisse ab… Eine Verurteilung setzte jedoch laut Gesetz ein Geständnis voraus, andernfalls musste eine Freilassung erfolgen. Diese war immer an Bedingungen geknüpft. Vor der Entlassung aus dem Gefängnis musste die Frau eine Urfehde schwören, womit sie sich verpflichtete, all die ihr auferlegten Anordnungen zu befolgen.

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