Henker

Die Justiz des Ancien Regime ist ohne diese finstere Gestalt undenkbar: der Henker oder Scharfrichter. Ihm kam das traurige Vorrecht zu, alle Hinrichtungen persönlich auszuführen, sei es durch das Schwert, den Galgen, den Scheiterhaufen oder auf eine andere Weise (siehe «Hinrichtungen»). Auch die Verhöre der Angeklagten oblagen in der Regel dem Henker, der dabei die Folter anwandte oder nach dem Teufelsmal suchte. Im Fürstbistum gab es nur zwei Henker: Derjenige von Pruntrut wurde vom Fürstbischof ernannt und in alle Vogteien geschickt, um Angeklagte zu foltern oder Verurteilte hinzurichten; derjenige von Biel arbeitete nur für die Stadt und ihr kleines Meieramt. Aufgrund der gemeinsamen Herrschaft über den Tessenberg führten der Henker von Bern und der von Pruntrut dort abwechselnd Hinrichtungen durch. Manchmal stellte der Henker sein Fachwissen auch Privatpersonen zur Verfügung: 1652 schnitt Meister Erhard in Saint-Ursanne Kadaver von Tieren auf, die auf verdächtige Weise zu Tode gekommen waren, um zu bestimmen, ob Hexerei im Spiel war. Er gab auch an, dass er Hexen von Auge erkennen könne. Und weniger unheimlich: Die Henker und ihre Ehefrauen beschafften manchmal Medikamente für Leute, die bei ihnen Rat suchten.

Mehr zum Thema: Meister Erhard: B 168/19-27.1, S. 2 (l. 31, 34), S. 3 (l. 2), S. 6 (l. 5-11). Spesenrechnung des Henkers von Pruntrut für die letzte Hinrichtung einer Hexe im Jahr 1710: PCrim E 447-32.

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