Gnade (fürstliche Gnade)
Von der Strafjustiz verurteilte Personen, konnten vom Fürsten begnadigt werden. Im ehemaligen Fürstbistum Basel kam diese Rolle dem Fürstbischof zu, der seit der Reformation in Pruntrut residierte. In Routinefällen erliess jedoch oft der Hofrat die Begnadigungen im Namen des Fürsten; dabei bleibt ungewiss, ob dieser in jedem Fall davon unterrichtet war. Personen, die im Zusammenhang mit der Hexenverfolgung verurteilt wurden, kamen sehr häufig in den Genuss der Gnade. Aber Achtung: Das hiess keineswegs, dass sie mit dem Leben davonkamen – es ist nur ein Fall bekannt, in dem der Fürstbischof ein Todesurteil gegen eine Hexe aussetzte. Vielmehr milderte der Fürst die Härte der im Urteil verhängten Strafe herab, indem die Person fast immer vor dem Verbrennen auf dem Scheiterhaufen geköpft oder stranguliert wurde. Auch andere Körperstrafen wurden abgemildert, etwa das Peinigen der Brüste mit glühenden Zangen. Die Gnade diente nicht allein dazu, die Milde des Fürstbischofs zur Schau zu stellen; sie sollte auch zur Rettung der Seele beitragen, indem sie verhinderte, dass die verurteilte Person angesichts der grausamen Strafe die Hoffnung auf das Seelenheil verlor, was zu «Verlust und Verdammnis ihrer armen Seele» hätte führen können.
Mehr zum Thema: Urteil und « Gnade » des Petitjean Rouhier, aus Noirmont,1611: PCrim Py I/2, f. 121 und B 168/16-15.10, S. 8. Urteil gegen die letzte im Fürstbistum verbrannte Frau: PCrim E 447-16 (Urteil) und 18 (Teilbegnadigung). Todesstrafe, ausnahmsweise in Verbannung umgewandelt: B 168/16-40.8 (S. 4).